FAMILIE & AUSBILDUNG

Junge Gyn

Da die Zeit der Ausbildung auch oft mit der Zeit der Familiengründung zusammenfällt, wollen wir euch hier einige wichtige Basisinformationen geben. Leider wird nicht alles in jedem Bundesland gleich gehandhabt. Daher findet ihr unten stehend eine Liste mit Links, die euch mit weiteren detailierten Informationen versorgt. Gerne stehen wir euch für Rückfragen zur Verfügung. Wir wünschen euch eine schöne Work-Life-Balance!

Eure Junge Gyn
Jung. Fachlich. Aktiv.

BASISINFORMATIONEN

Mutterschutz

Die Mutterschutzfrist entspricht dem Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots (werdender) Mütter. Der Beginn ist 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet 8 Wochen (Ausnahmen: Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten 12 Wochen) nach der Geburt des Kindes.

Familienmonat

Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit (im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin) unterbrechen, ist ein „Familienzeitbonus” in Höhe von ca. 22,60 Euro täglich (somit rund ca. 700 Euro) vorgesehen.

Karenz

Die Karenz entspricht dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG). Es handelt sich dabei um einen arbeitsrechtlichen Anspruch unselbständig erwerbstätiger Eltern gegenüber dem/der Arbeitgeber/in auf Arbeitsfreistellung gegen Entfall der Bezüge. Der Beginn ist generell mit dem Ende der Mutterschutzfrist festgesetzt. Ein Anspruch auf Karenz besteht für Mütter und Väter bis zum zweiten Geburtstag des Kindes, vorrausgesetzt der karenzierte Elternteil  lebt mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt. Die Karenz-Mindestdauer ist zwei Monate. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz (Selbständigkeit, Hausfrau oder Arbeitslosigkeit), so beginnt die Karenz des Vaters frühestens mit dem Ablauf der Mutterschutzfrist.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Nimmt die Mutter die Karenz unmittelbar nach der Schutzfrist in Anspruch, läuft der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter. Nimmt der Vater die Karenz unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter in Anspruch, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. In allen übrigen Fällen beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach der Karenz bzw. nach dem Karenzteil. Erst nach Ablauf des Kündigungs- und Entlassungsschutzes kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ausgesprochen werden. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Kündigungsfrist. Es gibt keinen Schutz davor, ein bereits befristetes Dienstverhältnis auslaufen zu lassen und nicht mehr weiter zu verlängern (z.B. Karenzstelle).

Bezugszeiträume für das Kinderbetreuungsgeld

Die Bezugszeiträume für das Kinderbetreuungsgeld sind von der Karenz zu unterscheiden. Die Zeiträume müssen sich betreffend ihrer Dauer nicht decken. Eine Mindestdauer für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist mit 61 Tage definiert. Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld wird bei der Krankenkasse gestellt. Seit dem 1. März 2017 gibt es die Wahlmöglichkeit zwischen einem pauschalen Kinderbetreuungsgeld und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Der Zeitraum des Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes kann innerhalb von 365 bis zu 851 Tagen ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw. von 456 bis zu 1063 Tagen ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile individuell gewählt werden. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld beträgt abhängig von der Bezugsdauer von ca. 33,88 Euro täglich (kürzeste Variante) bis ca. 14,53 Euro täglich (längste Variante).

Wohlfahrtsfonds (WFF)

Nach Antragstellung und Vorlegen des Nachweises der bevorstehenden Geburt oder der Geburtsurkunde, kann eine Befreiung vom WFF und Anrechnung der Anwartschaften in den ersten 6 Monaten erreicht werden. In den darauffolgenden max. 18 Monaten kann eine Befreiung bewirkt werden, wenn ein Antrag gestellt und der Nachweis des Kinderbetreuungsgeldes oder eine Dauervertretung in einer Ordination vorgelegt wird. Schließlich kann noch zusätzlich bis zu 24 Monate eine Befreiung erzielt werden, wenn ein Antrag gestellt und ein Nachweis, dass kein ärztliches Einkommen vorherrscht, vorgelegt wird.

Beschäftigung während der Karenz

Mütter und Väter können während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung ausüben, und zwar sowohl in dem Betrieb, in dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, als auch bei einem anderen Arbeitgeber bzw. einer anderen Arbeitgeberin. Das Entgelt für diese Beschäftigung darf im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Weiters besteht die Möglichkeit bei dem Betrieb, mit dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze in der Dauer von höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr (z.B. Urlaubs- oder Krankenstandsvertretung) zu vereinbaren. Mit Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin, bei dem/der das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, kann auch mit einem anderen Arbeitgeber bzw. einer anderen Arbeitgeberin eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze in der Dauer von höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr vereinbart werden.

Die oben angeführten Informationen erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit sowie Vollständigkeit und dienen ausschließlich zu Informationszwecken.

VERANSTALTUNGEN

Inforeihe für Eltern

Ein Gleichgewicht zwischen Arbeitswelt und Familienaufgaben zu finden, ist für viele (werdende) Eltern eine spannende Herausforderung. Die Inforeihe für Eltern versteht sich als Plattform für Information, Austausch und Vernetzung zu Themen rund um Kinder und Elternsein. Diese Veranstaltungsreihe wird von der Medizinischen Universität Wien für Mitarbeiterinnen und Studierende angeboten. Details findet ihr diesbezüglich auf der Website der Medizinischen Universität Wien (Gender Mainstreaming und Diversity).

Weitere Veranstaltungen

Hier werden weitere aktuelle Veranstaltungen zu diesem Thema angeführt.

NÜTZLICHE LINKS