STATUTEN

der OEGGG

36/05/16/2290

Statuten

der

Österreichischen Gesellschaft für

Gynäkologie und Geburtshilfe

 

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

Österreichische Gesellschaft für

Gynäkologie und Geburtshilfe – OEGGG.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

 

§2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt in erster Linie die Förderung der Wissenschaft und Fortbildung auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe in allen ihren Sparten und Belangen, daneben als völlig untergeordneten Nebenzweck die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht.

 

§ 3 Ideelle Mittel

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Durchführung von Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe

b) Veranstaltung einer Jahrestagung mit wissenschaftlichen Vorträgen, Demonstrationen und Diskussionen

c) Veröffentlichung der in der Jahrestagung gehaltenen Vorträge und Herausgabe eines Kongressberichtes

d) Durchführung von Vorträgen, Symposien und Seminaren

e) Erstellung von Leitlinien und periodische Wartung derselben für die wichtigsten Gebiete der Gynäkologie und Geburtshilfe

f) Aktive Teilnahme an internationalen Forschungsgemeinschaften auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe

g) Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und Mitwirkung bei der Facharztqualifikation im Rahmen der gesetzlichen Regelungen

h) Information aller Mitglieder über die Tätigkeit, insbesondere über neue wissenschaftliche Entwicklungen und die geplanten Veranstaltungen des Vereins und aller angeschlossenen Fachgesellschaften

i) Förderung von Prozessen der Fehlervermeidung und Qualitätssicherung auf wissenschaftlicher Basis für den gesamten Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie damit zusammenhängende Entwicklung und Erstellung von Normen auf wissenschaftlicher Basis

j) Zusammenarbeit mit Organisationen der ärztlichen Standesvertretung sowie einschlägig befassten Bundesbehörden (Ministerien) und deren Beratung

k) Auftreten vor Gerichten und Behörden in Vertretung der Interessen der Mitglieder.

 

§4 Materielle Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beiträge der Mitglieder

b) Beiträge der assoziierten Fachgesellschaften (Arbeitskreise)

c) Spenden

d) Erträge der Jahrestagungen

e) Subventionen von öffentlichen Stellen

f) Schenkungen, Vermächtnisse

 

§5 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

a) Ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder und

c) Unterstützende Mitglieder

a) Ordentliche Mitglieder:

Ordentliches Mitglied kann jede/r Arzt/Ärztin werden, sofern sie sich mit Geburtshilfe und Gynäkologie wissenschaftlich beschäftigen oder ein besonderes Interesse dafür bezeugen.

b) Ehrenmitglieder:

Sind natürliche Personen, die hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Geburtshilfe und Gynäkologie erbracht oder besondere Verdienste für den Verein geleistet haben.

c) Unterstützende Mitglieder:

Sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die die Tätigkeit des Vereins und den Vereinszweck insbesondere durch besondere materielle Beiträge fördern und unterstützen.

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags des Kandidaten/der Kandidatin.

(2) Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein/e vom Vorstand abgelehnte/r Aufnahmewerber/Aufnahmewerberin kann sich erst nach Ablauf eines Jahres ab Erhalt der Mitteilung des Vorstands über die Ablehnung seines/ihres Antrags neuerlich um die Aufnahme als ordentliches bzw. unterstützendes Mitglied bewerben.

(3) Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Vollversammlung.

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins (gegebenenfalls nach den vom Vorstand festgelegten Teilnahmebedingungen) und an den Vollversammlungen teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder werden dazu angehalten, sich aktiv in die Vereinsarbeit einzubringen und an der Hauptversammlung/ Vollversammlung teilzunehmen.

(3) Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung eines Jahresbeitrages in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, Streichung und Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgebend.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Liste der Mitglieder streichen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von jeweils 14 Tagen länger als ein Jahr mit der Zahlung der fällig gewordenen Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt davon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Vollversammlung über Antrag des Vorstands auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Drei Mitglieder können einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds an den Vorstand richten. Unterstützt der Vorstand diesen Antrag, ist er verpflichtet, den Antrag der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§9 Vereinsorgane

Für einen graphischen Überblick über die Vereinsorgane siehe den Anhang. Prinzipiell lassen sich die Vereinsorgane in folgende zwei Kategorien unterteilen.

(1) Organe des Vereins (siehe §10 der Statuten): Vollversammlung, Vorstand, Präsidium, Rechnungsprüfer/innen, Schiedsgericht, Expertenbeirat und Dach-Arbeitsgemeinschaften inkl. Sektionen

(2) Optionale Management-Strukturen (siehe §11 der Statuten): Geschäftsführung und Sekretariat

 

§10 Organe des Vereins

§10.1 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Vollversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail, einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung und zu den rechtzeitig eingebrachten Anträgen gemäß Abs 4 gefasst werden.

(6) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie kann vom Vorstand auf mindestens eine halbe Stunde vertagt werden und ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

(7) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein ordentliches Mitglied nie über mehr als zwei Stimmen verfügen.

(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen, sofern in den Statuten keine andere Mehrheit vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern, über den Ausschluss von Mitgliedern sowie Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstands, in dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen

b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen

c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein

d) Entlastung des Vorstands

e) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder

f) Aufnahme von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

h) Beratung oder Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§10.2 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) dem Präsidium (siehe §10.3 der Statuten)

b) je einem Vertreter/einer Vertreterin je Dach-Arbeitsgemeinschaft

c) einem niedergelassenen Facharzt oder einer niedergelassenen Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe

d) jeweils einem/er Vertreter/in der Medizinischen Universitäten Innsbruck, Graz und Wien, einem/er Vertreter/ in der Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg, sowie einem/er Vertreter/in der Medizinischen Fakultät des Kepleruniklinikums Linz

e) einem Vertreter/einer Vertreterin der Österreichischen Ärztekammer (= Bundesfachgruppenobmann der Fachgruppe Gynäkologie und Geburtshilfe der Österreichischen Ärztekammer)

f) einem Vertreter/einer Vertreterin der in Ausbildung befindlichen Ärzt/innen (Forum Junge Gynäkologie)

g) zwei Vertreter/innen aus dem Stand der Primarärzte/Primarärztinnen

h) dem/der Past-Präsident/in

Die Mitglieder des Präsidiums nehmen vor dem Hintergrund Ihrer jeweiligen Fachdisziplin/Funktion eine Doppelfunktion wahr.

(2) Die in §10.2, Abs 1 lit a) und c) der Statuten genannten Mitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung gewählt. Alle drei Jahre, somit in jeder dritten ordentlichen Vollversammlung gemäß §10.1 Abs 1 der Statuten erfolgt die Wahl des/der Präsidenten/in, des/derVizepräsidenten/in, des/derKassiers/in und des/derSchriftführers/in und des/der Vertretersin der niedergelassenen Ärzt/innen , der/die seine/ihre Funktion unmittelbar übernimmt. Der/Die bis zu diesem Zeitpunkt für eine Funktionsperiode von drei Jahren amtierende Präsident/in wird zum Past-Präsidenten/zur Past-Präsidentin.

(3) Die in §10.2, Abs 1, lit b), d), e), f) und g) der Statuten genannten Mitglieder des Vorstands werden in den Vorstand entsandt.

(4) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die Vorstandsmitglieder können als Liste en bloc oder auf Wunsch der Mitglieder auch einzeln gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(5) Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder der OEGGG sein und dürfen bei ihrer Wahl/Entsendung maximal 65 Jahre alt sein.

(6) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Die Funktionsperiode des kooptierten Vorstandsmitglieds währt bis zum Ende der Funktionsperiode des zuvor ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder für unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer/jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat.

(7) Die Funktionsperiode der gewählten und entsendeten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, Wiederwahl, erneute Entsendung oder Kooptierung sind möglich. Allerdings kann kein Vorstandsmitglied mehr als drei Funktionsperioden unmittelbar aufeinanderfolgend ein Amt bekleiden.

(8) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Eine Vorstandssitzung hat weiters stattzufinden, wenn dies drei Vorstandsmitglieder verlangen.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens fünf Vorstandsmitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in, anwesend sind. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vorstandsmitglied ist nicht zulässig.

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Angelegenheit in der nächsten Vorstandssitzung neuerlich zur Abstimmung zu bringen. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich, virtuell, per Telefax oder E-Mail im Umlaufweg fassen, wenn kein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung auf diesem Weg widerspricht.

(11) In Abwesenheit des/der Vorsitzenden führt sein/ihre Stellvertreter/in die Vorstandssitzung. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(12) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(13) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(14) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten.

(15) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstands, wobei sich das das Rechtsgeschäft abschließende Vorstandsmitglied der Stimmabgabe zu enthalten hat.

16) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(17) Der Vorstand tritt zumindest 5-mal jährlich zusammen.

(18) Die Aufgaben des Vorstands sind:

a) die Leitung des Vereins („Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002)

b) Vorbereitung der Vollversammlung

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Vollversammlung

d) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

e) Breite Meinungsbildung

f) Diskussion der inhaltlichen Schwerpunkte und der Ausrichtung der OEGGG auf Vorschlag des Präsidiums (bzw. der Geschäftsführung, sofern eingesetzt)

g) Verabschiedung des Budgets auf Vorschlag des Präsidiums (bzw. der Geschäftsführung, sofern eingesetzt)

h) Entlastung des Präsidiums

i) Umsetzungsbegleitung

j) alle Aufgaben, die nicht im Rahmen der Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind Im Falle der Einsetzung einer Geschäftsführung können Teile der Aufgaben des Vorstands an die Geschäftsführung übergeben werden. Welche Aufgaben das sind, wird in der Geschäftsordnung gesondert geregelt.

 

§10.3 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus folgenden vier Mitgliedern:

a. der/die Vorsitzende (Präsident/in)

b. der/die Vorsitzende-Stellvertreter/in (Vizepräsident/in)

c. der/die Kassier/in

d. der/die Schriftführer/in

(2) Für die Wahl-Modalitäten und Kriterien der Mitglieder des Präsidiums siehe §10.2 Abs 2, 4 und 5 der Statuten.

(3) Der/Die Vorsitzende (im Fall seiner Verhinderung sein/e Stellvertreter/in, §10.3 Abs. 1 lit b der Statuten) und der/dieKassier/in vertreten den Verein per Einzelzeichnungsbefugnis. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als EUR 2.000,00 belasten (wobei die Beträge wirtschaftlich zusammengehöriger Geschäfte zu addieren sind), bedürfen des Zusammenwirkens von Vorsitzendem/von der Vorsitzenden und dem/der Kassier/in in der Form der Abzeichnung durch beide Personen (= interne Ordnungsvorschrift, von der nur bei Gefahr in Verzug abgegangen werden darf; ein derartiger Fall ist der nächsten Vorstandssitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen).

(4) Das Präsidium tritt zumindest 10-mal jährlich zusammen.

(5) Die Aufgaben des Präsidiums bzw. der einzelnen Mitglieder sind:

a. die Erfüllung der Vereinsagenden

b. die Sicherstellung der Vereinsentwicklung

c. alle Angelegenheiten bzgl. rechtlicher Vereinsbelange

d. die Kommunikation (nach innen und außen)

e. die Öffentlichkeitsarbeit (Gesicht nach außen)

f. die Verwaltung der Finanzen

g. die Vorarbeiten zur inhaltlichen Ausrichtung – diesbezüglich leistet das Präsidium die inhaltlichen Vorarbeiten (falls eine Geschäftsführung vorhanden ist – gemeinsam mit der Geschäftsführung) und bereitet erforderliche Beschlussfassungen auf Vorstandsebene vor

h. der/die Schriftführer/in hat, im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden, die Tagesordnung der Sitzungen vorzubereiten und über die Vorgänge in Versammlungen Protokoll zu führen.

i. der/dieKassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Falle der Einsetzung einer Geschäftsführung können Teile der Aufgaben des Präsidiums an die Geschäftsführung übergeben werden. Welche Aufgaben das sind, wird in der Geschäftsordnung gesondert geregelt.

 

§10.4 Rechnungsprüfer/innen

(1) Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Hat der Verein aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine/n Abschlussprüfer/in zu haben, so gelten für diesen sinngemäß dieselben Bestimmungen wie für die Rechnungsprüfer/innen. In diesem Fall sind auch dann, wenn an anderen Stellen dieser Statuten auf die Rechnungsprüfer/innen verwiesen wird, diese Bestimmungen sinngemäß auf den/die Abschlussprüfer/in anzuwenden.

(3) Die Aufgaben der Rechnungsprüfer/innen sind:

a) Die Rechnungsprüfer/innen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

b) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer/innen hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen.

c) Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen Organe des Vereins haben die von denRechnungsprüfer/innen aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen die aufgezeigte Gefahr zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Vollversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.

d) Stellen die Rechnungsprüfer/innen fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Vollversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Vollversammlung einberufen.

 

§10.5 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei, in den Vorstand wählbare Vereinsmitglieder (ordentliche Mitglieder gemäß §5 lit a der Statuten) zusammen und wird derart gebildet, dass eine Streitpartei dem Vorstand ein Mitglied schriftlich als Schiedsrichter/in namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Kommt der andere Streitteil der Namhaftmachung nicht oder nicht fristgerecht nach, geht die Kompetenz zur Bestellung des weiteren Mitglieds des Schiedsgerichts auf den Vorstand über. Bei der Beschlussfassung des Vorstands dürfen Vorstandsmitglieder, die Streitteile sind oder zu diesem in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen, nicht teilnehmen. Sie haben sich der Stimmabgabe zu enthalten. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder binnen weiterer zwei Wochen ein drittes Mitglied zum/zur Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

(3) Die Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zu entscheiden.

 

§10.6 Expertenbeirat

(1) Der Expertenbeirat, dessen Mitglieder vom Präsidium berufen bzw. abberufen werden, besteht aus einer nicht festgelegten Anzahl an Expert/innen und kooptierten Mitgliedern. Außerdem können ältere Mitglieder der OEGGG (die zuvor dem Vorstand angehört haben) dem Expertenbeirat angehören.

(2) Der Expertenbeirat trifft mindestens 2-mal jährlich in Anwesenheit des Vorstands zusammen. Im Bedarfsfall kann der Expertenbeirat auch häufiger zusammentreffen.

(3) Die Aufgaben des Expertenbeirats sind:

a) die Rolle des fachlichen Ansprechpartners für den Vorstand für Gutachten/Öffentlichkeitsarbeits-Anfragen etc. zu bekleiden

b) die Abdeckung von Querschnittsthemen sowie das Vorantreiben dieser

 

§10.7 Dach-Arbeitsgemeinschaften und Sektionen innerhalb der Dach-Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Vereinsarbeit wird zur verbesserten Abbildung einzelner Fachdisziplinen innerhalb des Vereins in Dach-Arbeitsgemeinschaften organisiert. Die Gründung einer Dach-Arbeitsgemeinschaft wird auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes geprüft und bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Dach-Arbeitsgemeinschaften bilden innerhalb des Vereins keine eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Dach-Arbeitsgemeinschaften ernennen je eine/n Dach-Arbeitsgemeinschafts-Verantwortliche/n, der/die der Dach-Arbeitsgemeinschaft angehört und die Kommunikation mit dem Vorstand übernimmt.

(3) Innerhalb einer Dach-Arbeitsgemeinschaft können sich mehrere Sektionen herausbilden. Diese Sektionen können auf Antrag eines Mitgliedes und bei positiver Stellungnahme durch den/die Vorsitzende/n der Dach-Arbeitsgemeinschaften vom Vorstand beschlossen werden. In diesem Antrag sind die inhaltlichen Anforderungen (siehe Abs 4), die eine Sektion zu erfüllen hat, näher zu beschreiben. Ein Mitglied der Sektion ist als bevollmächtigte/r Vertreter/in der Sektion (Vorsitzende/r der Sektion) bekannt zu geben. Dieses bevollmächtigte Mitglied vertritt die Sektion in der Korrespondenz und den Verhandlungen mit dem Verein bzw. der Dach-Arbeitsgemeinschaft.

(4) Sektionen vertiefen aus einer fachlichen Sicht die Vereinsarbeit. Sektionen müssen nachstehende Anforderungen erfüllen (binnen 2 Jahren nach Gründung):

a) es besteht eine strategische Bedeutung für die Gründung der spezifischen Sektion

b) die Sektion erbringt aktiv Leistungen (entlang des Leistungsportfolios der OEGGG) und hat ein festgelegtes Jahresprogramm mit klaren Umsetzungsschwerpunkten, sowie eine Budgetplanung

c) es gibt eine Mindestanzahl an aktiv mitwirkenden Mitgliedern von min. 5

d) die Mitglieder sind Mitglieder der OEGGG

e) es ist eine Mitgliederliste vorhanden

f) es gibt festgelegte Statuten (inkl. einer definierten Wahlperiode)

g) es besteht ein Mindestmaß an Selbstorganisation

h) es erfolgt eine Koordination mit und Berichtslegung an die OEGGG

i) es erfolgt eine wahrnehmbare Außendarstellung

(5) Die Sektionen werden Dach-Arbeitsgemeinschaften zugeordnet, wobei grundsätzlich auch eine Mehrfachzuordnung möglich ist. Die Festlegung von Dach-Arbeitsgemeinschaften obliegt ausschließlich dem Vorstand.

(6) Führt die Sektion in ihrem Namen, den sie bereits in ihrem Antrag gemäß Abs 3 bekannt zu geben hat, die Wortfolge „Sektion der OEGGG“, so bedarf eine Namensänderung der Sektion einer positiven Stellungnahme des/der Vorsitzenden der Dach-Arbeitsgemeinschaft und eines zustimmenden Beschlusses des Vorstandes des Vereins.

(7) Der/Die Dach-Arbeitsgemeinschafts-Verantwortliche gilt als Ansprechperson bzgl. Themenstellungen, die in den Aufgabenbereich der Dach-Arbeitsgemeinschaft fallen, sowohl für den Vorstand des Vereins als auch für externe Organisationen. Er/Sie ist berechtigt, die Anliegen, die an ihn/sie herangetragen werden, an die Verantwortlichen der Sektionen weiterzuleiten, sofern diese für die Bearbeitung der Anliegen besser geeignet sind.

(8) Die Vorsitzenden der Dach-Arbeitsgemeinschaften werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

(9) Die Auflösung einer Sektion bzw. einer Dach-Arbeitsgemeinschaft kann durch die Sektion bzw. Dach-Arbeitsgemeinschaft selbst und/oder den Vorstand des Vereins erfolgen. Erfolgt der Beschluss des Vorstandes, eine Sektion bzw. eine Dach-Arbeitsgemeinschaft aufzulösen, gegen deren Willen, so erfolgt keine Auflösung der Sektion bzw. der Dach-Arbeitsgemeinschaft, sondern es erlischt lediglich die Berechtigung, im Namen der Sektion den Passus „Sektion / Dach-Arbeitsgemeinschaft der OEGGG“ zu führen.

(10) Wenn Sektionen, die in Abs 4 definierten Anforderungen nicht erfüllen und nicht absehbar ist, dass die Mitglieder der Sektion gewillt sind, die Anforderungen innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen, kann der Vereins-vorstand diese Sektion auflösen.

(11) Die Pflichten, die Dach-Arbeitsgemeinschaften und ihre Sektionen erfüllen müssen, sind:

a) Jede Sektion und jede Dach-Arbeitsgemeinschaft müssen dem Vorstand einmal jährlich bis spätestens

31.3. einen schriftlichen und mündlichen Tätigkeitsbericht vorlegen. Der Vorstand ist berechtigt, die in diesem Bericht beschriebenen Tätigkeiten zu bewerten und eine Stellungnahme abzugeben. Für die Vorlage des jeweiligen Tätigkeitsberichts ist der/die jeweilige Verantwortliche der Sektion bzw. der Dach-Arbeitsgemeinschaft verantwortlich.

b) Gleichzeitig mit dem Tätigkeitsbericht ist jede Sektion und jede Dach-Arbeitsgemeinschaft verpflichtet, dem Vorstand eine prospektive Zeitplanung für das Folgejahr vorzulegen. Diese sollte unbedingt zumindest die geplanten wichtigsten Tätigkeiten und Fortbildungsvorhaben enthalten. Auf diese Weise soll dem Vorstand die Möglichkeit einer zeitlichen und fachlichen Koordination der Vorhaben innerhalb des Vereins ermöglicht werden.

(12) Die Aufgaben der Dach-Arbeitsgemeinschaften und ihrer Sektionen sind:

a) die Wissenschaft in den ihnen unterstellten/zugeordneten Sparten bzw. Fachbereichen voranzutreiben bzw. neue Errungenschaften für die Mitglieder der OEGGG zugänglich zu machen

b) ein adäquates Fortbildungsprogramm in ihrem Fachbereich bzw. in der jeweiligen Sparte sicherzustellen, um den Mitgliedern der OEGGG zu ermöglichen, am aktuellsten Stand der Wissenschaft zu bleiben

 

§11 Management-Strukturen (optional)

§11.1 Geschäftsführung

(1) Für die Wahrnehmung der operativen Agenden kann eine Geschäftsführung eingesetzt werden. Die Anforderungskriterien werden von Seiten des Präsidiums definiert. Die Geschäftsführung wird durch das Präsidium ausgewählt und formal durch den Vorstand bestellt.

(2) Der/Die Geschäftsführer/in ist kein/e Funktionär/in der OEGGG. Die Tätigkeit der Geschäftsführung ist nicht auf die Amtsperiode des Vorstands beschränkt.

(3) Die Geschäftsführung arbeitet eng mit dem Vorstand zusammen. Direkte/r Ansprechpartner/in ist der/die Vorsitzende der OEGGG.

(4) Für die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung und Vorstand gelten folgende Grundsätze:

a) die Geschäftsführung handelt auf Anweisung des Vorstands

b) die Geschäftsführung erarbeitet eine Entwicklungsstrategie inkl. relevanter Zielsetzungen, diese gilt es vom Vorstand abzusegnen

c) Entscheidungsbefugnisse im Rahmen des operativen Geschäfts werden gesondert in einer Geschäftsordnung geregelt

(5) Die Aufgaben der Geschäftsführung sind (beispielhafte Auflistung):

a) Erstellung eines Tätigkeitsberichts sowie eines Berichts über die wissenschaftlichen Vorhaben

b) Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung)

c) Verwaltung des Vereinsvermögens

d) Unterstützung des Präsidiums in der Vereinsentwicklung, Kommunikation, Verwaltung der Finanzen (Finanzierungsalternativen), inhaltlichen Ausrichtungsfragen, Öffentlichkeitsarbeit, Außendarstellung und Marketing

e) Planung, Vorbereitung und Umsetzung der Leistungsbereiche

f) Stakeholdermanagement (Kontaktperson zu anderen medizinischen Gesellschaften, Österreichische Ärztekammer, Bundesministerium für Gesundheit etc.)

g) Mitgliederservice/Mitgliedermanagement

h) Vereinsinterne Kommunikation und Sitzungsmanagement

i) Organisation von Vernetzungstreffen und Kongressen

j) Weitere Aufgaben bzw. Angelegenheiten können der Geschäftsführung durch das Präsidium auferlegt werden

 

§11.2 Sekretariat

1) Ein Sekretariat kann optional durch den Vorstand eingesetzt werden. Die Anstellung eines Sekretärs/einer Sekretärin obliegt dem/der Vorsitzenden des Vorstands.

2) Der/Die Sekretär/in ist kein/e Funktionär/in der OEGGG. Die Tätigkeit des Sekretariats ist nicht auf die Amtsperiode des Vorstands beschränkt.

3) Die Aufgabe des Sekretariats ist es, den Vorstand sowie die Gesch.ftsführung (sofern eine eingesetzt wurde) bei deren Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen tatkräftig zu unterstützen (z.B. in der Organisation von Veranstaltungen, beim Mitgliederservice, in der Öffentlichkeitsarbeit etc.)

 

§12 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Vollversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, welcher im Sinn der §§34 ff BAO gemeinnützigen Organisation nach Abwicklung das verbleibende Vereinsvermögen zukommen soll. Auch diese Beschlüsse bedürfen jeweils einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Das nach Abdeckung der Passiva allfällig verbleibende Vereinsvermögen ist im Fall der freiwilligen oder behördlichen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ausschließlich einer im Sinn der §§34ff BAO gemeinnützigen Organisation zuzuwenden mit der Auflage, dieses nur für gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§34ff BAO, und zwar für wissenschaftliche Zwecke, in erster Linie für Zwecke im Sinn des §2 der Statuten, zu verwenden.

Anhang

Graphischer Überblick über die Vereinsorgane

Graphischer Überblick über die Vereinsorgane der OEGGG